Befristete und saisonale Arbeitsverträge auch 2021 bis zu zweimal verlängerbar.
Bozen – Der Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) teilt mit, dass aufgrund der Covid-19-Ausnahmesituation auch im Jahr 2021 für befristete und saisonale Arbeitsverträge eine zweite Vertragsverlängerung abgeschlossen werden kann. Dies sieht ein weiteres Zusatzabkommen zum Landesabkommen vom 22. März 2019 vor, dass der HGV vor Kurzem mit den lokalen Fachgewerkschaften des ASGB, Filcams CGIL/AGB, Fisascat SGBCISL und Uiltucs UIL-SGK unterzeichnet hat.
Im Landesabkommen vom 22. März 2019 war ursprünglich vorgesehen, dass befristete und saisonale Arbeitsverträge pro Saison nur einmal verlängert werden dürfen, sofern die betreffenden Mitarbeiter bereits im Gastbetrieb beschäftigt waren. „In einem ersten Zusatzabkommen wurde bereits definiert, dass die zweite Vertragsvereinbarung für befristete und saisonale Arbeitsverträge in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2020 möglich ist. Wir sind sehr froh, dass dies nun auch für die befristeten und saisonalen Arbeitsverträge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 gilt“, berichtet HGV-Präsident Manfred Pinzger.
Unverändert bleibt die Regelung, wonach für neue Mitarbeiter, die das erste Mal in einem Betrieb beschäftigt werden, zwei Vertragsverlängerungen möglich sind, heißt es abschließend in der Presseaussendung des HGV.
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