STRAFREGISTERAUSZUGS-PFLICHT – SEN. BERGER SETZT SICH EIN

“Maßnahmen zur Vorbeugung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen sind nicht nur begrüßenswert, sondern unbedingt erforderlich. Doch die EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern ist von Italien viel zu streng umgesetzt worden. Das entsprechende Legislativdekret sieht bürokratische Auflagen vor, die die Unternehmen stark belasten und die leider am Ziel vorbeischießen.” Das betont der Südtiroler SVP-Senator Hans Berger, der in dieser Angelegenheit heute Vormittag im Justizministerium  ein klärendes Treffen mit dem verantwortlichen Leiter der Rechtsabteilung auf die vielen noch offenen Fragen hatte. “Laut besagter EU-Richtlinie sind die Arbeitgeber absolut nicht verpflichtet, bei der Einstellung einer Person, die bei ihrer Arbeit einen direkten und kontinuierlichen Kontakt mit Kindern haben wird, einen Auszug aus dem Strafregister zu verlangen. Die EU Richtlinie gewährt dem Arbeitgeber lediglich das Recht ein, über Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Minderjährigen informiert zu werden”, so Berger. Da es große Schwierigkeiten mit der Auslegung des oben genannten Legislativdekretes gab, ist Berger heute im Justizministerium vorstellig geworden. “Der verantwortliche Leiter der Rechtsabteilung hat klargestellt, dass die seit vergangenen Sonntag in Kraft getretene Bestimmung nicht für bereits bestehende Arbeitsverträge sondern nur für Neueinstellungen gilt, d.h. für Verträge, die eben ab 6. April 2014 abgeschlossen werden.” Diese Bestimmung betrifft dabei nur lohnabhängige Arbeiternehmer, die für eine Arbeit eingestellt werden, wo es zu einem direkten und kontinuierlichen Kontakt mit Minderjährigen kommt. Für alle anderen Beschäftigten gilt diese Bestimmung nicht. “Der verantwortliche Leiter der Rechtsabteilung hat dabei ausdrücklich darauf verwiesen, dass der einzustellende Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, seinen Strafauszug vorzuweisen. Er kann eine Eigenerklärung vorlegen und muss eine Vollmacht unterschreiben, mit der der Arbeitgeber den Strafauszug eventuell beantragen kann. Der Strafauszug darf dabei nur Angaben hinsichtlich Vergehen gegen Minderjährige beinhalten.” Wie diese Prozedur konkret ablaufen muss, ob z.B. auf telematischem Wege, werde den örtlichen Gegebenheiten überlassen. “Wir werden zumindest alles daran setzen, um diesbezüglich weitere Vereinfachungen zu erreichen. Wir wollen, dass aus der Pflicht ein Recht gemacht wird, so wie es die EU-Richtlinie vorsieht”, so Berger abschließend.

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