Auch bereits angekündigte Änderungen dürfen nicht umgesetzt werden1 min read
Reading Time: < 1 minuteBis Ende April 2023 dürfen die Bedingungen der Energieverträge (Strom und Gas) nicht durch die Energie-Verkäufer – einseitig – abgeändert werden. Viele Kund:innen hatten in den vergangenen Monaten bereits entsprechende Benachrichtigungen über ab Spätherbst geplante Änderungen erhalten: auch für all diese gilt, dass sie nunmehr nicht angewandt werden dürfen, sofern sie nicht schon vor 10. August 2022 umgesetzt wurden.
„Für die Verbraucher:innen ist dies natürlich eine gute Nachricht,“ so Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der VZS. „Einseitige Vertragsänderungen bringen erfahrungsgemäß selten bis gar nicht Vorteile für Verbraucher:innen, sondern im Normalfall nur höhere Kosten mit sich. Abgesehen davon sind Änderungsmitteilungen selten klar verfasst, sodass es schwierig ist, die Auswirkungen der angekündigten Änderungen genau nachzuvollziehen.“