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Der offene Brief des Gemeinderates Rudi Benedikter2 min read

20 Luglio 2015 2 min read

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Der offene Brief des Gemeinderates Rudi Benedikter2 min read

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Offener Brief

 

Landesagentur für Umwelt

Labor für physikalische Chemie

Amtsdirektor Dr. Luca Verdi

Amba Alagi-Straße, Nr. 5

39100 Bozen

 

u.z.K.

Herrn Bürgermeister

Luigi Spagnolli

in seiner Eigenschaft als Stadtrat für Umweltschutz

– im Hause –

 

u.z.K.

Medien

 

Betrifft: Aktuelle Ozonbelastung – Warnschwelle zum 7. Mal überschritten:

            Nicht nur Appelle, sondern Verkehrseinschränkungen notwendig

 

*****

Landesgesetz vom 16.03.2000, Nr. 8, Bestimmungen zur Luftreinhaltung, Art. 10 Abs. 3:

„Die Aktionspläne (zur Kontrolle und Erhaltung der Luftqualität) werden erstellt, um die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Diese Pläne können Maßnahmen zur Kontrolle und zur Aussetzung der Tätigkeiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Schwellenwerte beitragen.“

Nun, in der letzten Woche haben die Ozonwerte im Zentralraum Südtirols die gesetzliche festgelegte Warnschwelle (Stundenmittelwert von 180 Mikrogramm/m³) schon zum 7. Mal überschritten. Auch die kommenden Tage versprechen keinen Rückgang dieser Luftverschmutzung. Eine hohe Ozonkonzentration belastet die Gesundheit und reizt vor allem Augen, Schleimhäute und Atemwege, im schlimmsten Fall kann es auch zu Einschränkungen der Lungenfunktion kommen. Begleitstoffe des Ozon rufen zudem Kopfschmerzen hervor. Geschätzt wird, dass etwa 10 bis 15 Prozent der Bevölkerung besonders empfindlich auf Ozon reagieren. Kinder, ältere Leute und asthmaleidende Personen sind naturgemäß viel stärker gefährdet.

Trotz dieser Gefahrensituation haben sich die Behörden bislang auf Appelle an die Bevölkerung beschränkt. Dabei bietet und fordert die Gesetzeslage – im Speziellen der zitierte Artikel 10 des Landesgesetzes 8/2000 und die Durchführungsverordnung zur Luftqualität DLH Nr. 37 vom 15.09.2011 Art. 6,7,8 – bei Überschreitung der Aktionsschwelle verschiedene konkrete Maßnahmen, darunter auch als kurzfristige Maßnahme die Verfügung von Verkehrseinschränkungen in einzelnen oder mehreren Gemeinden, Art. 8, Abs. 2.

Wenn sich nun die Ozonwerte weiterhin zwischen Warnschwelle 180 und Alarmschwelle 240 bewegen, so dürfen die Behörden keineswegs bis zur Überschreitung der Alarmschwellen warten, sondern sie müssten – neben den gebotenen Sofortmaßnahmen an Information – auch den Aktionsplan im Sinne Art. 10 LG 8/2000 vorbeugend starten und in den am stärksten betroffenen Gemeinden Verkehrsbeschränkungen verfügen, „um die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte zu verringern und deren Dauer zu beschränken“.

Dies betrifft sicherlich den Zentralraum Südtirols zwischen Unterland, Leifers und Rittner Hochplateau und selbstverständlich auch das verkehrsintensive Gemeindegebiet der Stadt Bozen.

Mit freundlichen Grüßen

GR Rudi Benedikter