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„GE.RI zahlt 205 000 Euro Strafe“ Verbraucher wurden getäuscht2 min read

9 Agosto 2014 2 min read

„GE.RI zahlt 205 000 Euro Strafe“ Verbraucher wurden getäuscht2 min read

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Nach zahlreichen Meldungen von erbosten Verbrauchern hat die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) Ende 2013 die Krediteintreibungs-Gesellschaft „GE.RI Gestione Rischi srl“ der Antitrustbehörde gemeldet.
Die Gesellschaft schickte laut VZS den Verbrauchern aggressive und nicht korrekte Zahlungsaufforderungen, so südtirolnews.
Insbesondere verlangte die GE.RI im Auftrag vor allem von Telefonbetreibern, durch Briefe, E-Mail, SMS, Anrufe oder auch durch Anfragen um Rückruf an eine Nummer mit Mehrkosten. Verlangt wurde ebenfalls die Zahlung von bereits beanstandeten Rechnungsbeträgen oder von Beträgen, die nur vermeintlich geschuldet oder gar schon verjährt waren. Im Extremfall drohte GE.RI bei Nichtzahlung mit Klagen vor Gericht oder drohte den Verbrauchern an, einen Beauftragten an deren Arbeitsplatz vorbeizuschicken.
Die Antitrustbehörde hat nun entschieden, dass dieses Verhalten nicht korrekt und aggressiv ist, und hat eine Strafe von 205.000 Euro verhängt.
Die Geschäftspraxis verstößt insbesondere gegen die berufliche Sorgfaltspflicht, und ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher wesentlich zu verzerren. Die Wirkungen der Zahlungsaufforderungen sind dermaßen verfälscht dargestellt worden, dass die Verbraucher Entscheidungen trafen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Irreführend ist das Verhalten, weil den Verbraucher die Einleitung von Gerichtsverfahren angedroht wurde, und aggressiv, weil die Verbraucher aufgrund der bescheidenen Summen, über welche die Zahlungsaufforderungen lauteten, dazu verleitet wurden, diese zu begleichen, um weiteren Folgen zu vermeiden.
Die Aufsichtsbehörde hat auch die Tatsache als aggressiv und irreführend eingestuft, dass die Betroffenen sich an eine gebührenpflichtige Sondernummer mit Mehrkosten wenden mussten, auch um nur einfache Informationen über den Grund der Zahlungsaufforderung zu erhalten, und dies auch wenn die Summe de facto gar nicht geschuldet war.
„Wir sind äußerst zufrieden mit dieser Entscheidung der Antitrust-Behörde“, so heißt es aus der VZS. „Wir möchten die Verbraucher jedoch daran erinnern, dass im Bereich der Telefonie eine nicht bezahlte Summe, die ordnungsgemäß beanstandet wurde, nicht vor Gericht eingefordert werden kann, bevor nicht eine Schlichtung durchgeführt wurde, entweder vor dem Landesbeirat für Kommunikationswesen oder über ein paritätisches Schlichtungsabkommen, welchem die Verbrauchervereinigungen beigetreten sind. Diese Verfahren sind weder kompliziert noch bringen sie für die VerbraucherInnen Kosten mit sich.“