EUGH-URTEIL GOOGLE „Wer etwas finden will, der findet auch“

Suchmaschinen-Betreiber wie Google kann man seit kurzem auffordern, Verweise auf Webseiten mit persönlichen Daten zu löschen, so Tageszeitung Online.

Einigen Nutzern von Google wird es schon aufgefallen sein. Nachdem man einen Suchbegriff eingegeben hat, steht am Ende der Ergebnisliste oftmals folgende Kursivmeldung: „Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts entfernt.“
Tatsächlich haben Google und andere Suchmaschinen-Betreiber seit einigen Wochen alle Hände voll zu tun, um alle möglichen Einträge aus ihren Ergebnislisten zu streichen. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich im Mai 2014 entschieden, dass diese verpflichtet werden können, Verweise mit sensiblen persönlichen Daten zu löschen. Dies leitet sich aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab.
Seitdem das sogenannte „Recht auf Vergessen“ von Google umgesetzt wird, haben es bereits Zehntausende EU-Bürger in Anspruch genommen. Wie nach dem Urteil zu prophezeien war, gab es eine regelrechte Flut von Löschanträgen.

Wie Google selbst erklärte, musste das Unternehmen jene Einträge löschen, die einerseits den Namen der betreffenden Person enthalten und andererseits nicht mehr dem ursprünglichen Zweck dienen. Häufig sind ältere Zeitungsberichte davon betroffen. Wer vor vielen Jahren etwa eine publik gewordene Jugendsünde begangen hat, könnte sein Recht auf Vergessen einfordern. Dem EuGH-Urteil voraus ging hingegen eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks, die bereits 15 Jahre zurückliegt. Die Meldung darüber schien bei der Suche nach dem Namen des ehemaligen Besitzers aber sofort auf.
An und für sich ist das Recht auf Vergessen ein wichtiger Schritt für einen besseren Datenschutz. Die Umsetzung des Urteils ist aber mit zahlreichen Problemen verbunden, die sich schon früh abzeichneten. So muss Google jeden Antrag individuell prüfen und zwischen dem Schutz der personenbezogenen Daten sowie dem öffentlichen Interesse an den Informationen abwägen.

Einerseits geht das schon in den Bereich der Zensur, wenn man nichts mehr finden kann und andererseits taucht jedes Mal die Frage auf, ob ich einen Webseiten-Verweis überhaupt löschen darf“, erklärte Sven Helmer, Informatik-Professor an der Uni Bozen vor kurzem gegenüber der TAGESZEITUNG.

Die Grenze zwischen privatem Recht und öffentlichem Interesse ist nur sehr oberflächlich definiert. Politiker können jedoch davon ausgehen, dass ein früheres Fehlverhalten nicht gelöscht wird, da es dem Allgemeininteresse dient. Veraltete Informationen über das eigene Privatleben werden in der Regel aber gelöscht.
Um die Zehntausenden Anträge möglichst übersichtlich zu gestalten, hat Google ein Webformular eingerichtet. Darin muss der Antragssteller seine Identität mittels Kopie des Personalausweises nachweisen und die zu löschenden Verweise angeben. Wer mit der Entscheidung von Google letztendlich nicht zufrieden ist, kann sich immer noch an die lokale Datenschutzbehörde wenden.

Ein anderes Problem des Rechtes auf Vergessen ist, dass das Internet nicht wirklich vergisst. Dafür gibt es gleich vier Gründe:
Erstens können die Suchmaschinen-Betreiber lediglich die Verweise löschen, nicht aber den Inhalt einer Webseite. Hat etwa jemand auf seinem Blog persönliche Informationen einer anderen Person preisgegeben, kann Google nur den Link aus den Suchergebnissen streichen. Die Daten auf dem Blog existieren aber weiter. Dieses kann in der Regel nur der Seitenbetreiber löschen, da Google nicht das ganze Internet kontrolliert.
Zweitens gibt es mittlerweile unzählige Suchmaschinen im Internet. Wird ein Suchmaschinen-Eintrag nur auf Google gelöscht, kann er auf Yahoo immer noch gefunden werden. Wenn, dann müssten an alle Suchmaschinen-Betreiber Anträge geschickt werden, aber das ist ein Ding der Unmöglichkeit.
Drittens beschränkt Google die Löschungen laut Medienberichten nur auf das Mindestmaß. So entfernt das Unternehmen die Suchergebnisse nicht komplett aus seinem Index, sondern blendet sie nur nach Eingabe des Namens des jeweiligen Antragsstellers aus. Über andere Suchbegriffe kann man demnach trotzdem auf die entsprechende Webseite gelangen.
Viertens wird das Recht auf Vergessen nur innerhalb der Europäischen Union angewandt. Die Suchergebnisse sind auf den Suchmaschinen-Versionen in Nicht-EU-Staaten weiterhin auffindbar.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes kratzt also nur an der Oberfläche eines effizienten Datenschutzes. Wer etwas finden will, der findet es auch.

 

 

Claudia von Dzerzawa

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Claudia von Dzerzawa

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