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Rauswurf nach 40 Jahren: Kettenraucher Adolfs und das Recht

26 Giugno 2014

Rauswurf nach 40 Jahren: Kettenraucher Adolfs und das Recht

Der Rausschmiss des bekannten Kettenrauchers Friedhelm Adolfs aus seiner Düsseldorfer Wohnung, in der er 40 Jahre lebte, erregt nun weiteres Aufsehen. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte nun die Kündigung der Vermieterin, so gmx.net. Welche Rechte und Pflichten haben rauchende Mieter in Deutschland?

Grundsätzlich darf ein Mieter in seiner Wohnung rauchen, das garantiert das persönliche Freiheitsrecht. Dieses gilt auch für den Balkon, selbst wenn der Rauch zu den Nachbarbalkonen ziehen würde.

Sollte der Nachbar allerdings Allergiker oder Asthmatiker sein, dessen Gesundheit sich durch das Passivrauchen verschlechtert, kann der Raucher zu mehr Rücksichtnahme aufgefordert werden. Zudem können Nachbarn im Einzelfall Mietminderungen erwirken, wenn sie zum Beispiel durch bauliche Mängel übermäßig unter dem Rauch leiden oder wegen des Qualms ihre Wohnung nicht mehr lüften können (Az. 311 S 91/10). Ein Rauchverbot ist allerdings für Räume möglich, die der Mieter gemeinsam mit Nachbarn nutzt, wie das Treppenhaus oder der Aufzug (Az. 70 II 414/99).

Normalerweise ist starkes Rauchen in der Wohnung kein Kündigungsgrund. Der bekannte KettenraucherFriedhelm Adolfs soll allerdings nach 40 Jahren seine Wohnung räumen, weil er seine Nachbarn mit Zigarettenrauch erheblich belästigt haben soll. Die Vermieterin argumentierte vor Gericht, dass der Qualm die Gesundheit der anderen Mieter gefährdete. Adolfs hat seine Wohnung unzureichend gelüftet und auch auf mehrmalige Abmahnungen nicht reagiert. Das Landgericht Düsseldorf gab ihr jetzt Recht. Die Kündigung gilt, auch wenn der Mieter grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen darf. Dieser Fall könnte auch noch den Bundesgerichtshof beschäftigen. Welche Konsequenzen dies aber für andere Raucher in Mietwohnungen haben wird, steht noch nicht fest.

Der Vermieter darf sich erkundigen, ob der Mieter raucht, und dieser muss auch wahrheitsgemäß antworten. Er ist aber nicht verpflichtet, ungefragt über seine Rauchgewohnheiten Auskunft zu geben.
In Deutschland haben Gerichte unterschiedlich darüber geurteilt, ob ein Rauchverbot für die Wohnung ausgesprochen werden darf. Wenn Mieter mit ihrem Vermieter individuell vereinbart haben, ob und wie viel in der Wohnung geraucht werden darf, sollten sie sich auch daran halten. Ein Verstoß kann sonst letztendlich zur Kündigung führen. Vorformulierte Klauseln im Mietvertrag über ein Rauchverbot in der Wohnung sind dagegen unwirksam.
Rauchen gehört zur “vertragsgemäßen Nutzung” der Wohnung. Normale Abnutzungserscheinungen werden durch die Miete abgegolten, dazu gehören auch mögliche Ablagerungen und Verfärbungen durch Nikotin. Ist der Mieter vertraglich nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, muss er die Spuren beim Auszug auch nicht entfernen (BGH, Az. VIII ZR 124/05).
Gerät allerdings durch “exzessives Rauchen” die Wohnung in einen so schlechten Zustand, dass sich die Schäden nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, muss der Mieter Schadenersatz zahlen (BGH, Az. VIII ZR 37/07).