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Brixen: Misstrauen wegen Gemeinderatsbeschluss – Antrag nicht zulässig

12 Giugno 2014

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Brixen: Misstrauen wegen Gemeinderatsbeschluss – Antrag nicht zulässig

Schreiben in sich widersprüchlich – Kein eindeutiger Wille erkennbar

Der Stadtrat hat sich in seiner gestrigen Sitzung mit dem Schreiben auseinandergesetzt, in dem sechs Gemeinderäte der Opposition den Gemeinderatsbeschluss zur Fragestellung für die Volksabstimmung beanstanden. Dabei wurde beschlossen, dass das Ansuchen nicht behandelt werden kann, da es in sich widersprüchlich ist und kein eindeutiger Wille der Antragsteller erkennbar ist. In der Begründung der Ablehnung ist zu lesen, dass der deutsche und der italienische Text des Ansuchens an mehreren Stellen nicht übereinstimmen. So werde im deutschen Text „das Misstrauen gegenüber dem Bürgermeister und dem Stadtrat ausgesprochen, die obgenannten Beschluss gefasst haben“, während im italienischen Text nie von Misstrauen die Rede sei. Zudem sei für die Einbringung eines Misstrauensantrages gemäß Art. 17 der Gemeindeordnung die Unterschrift von mindestens einem Viertel der zugewiesenen Ratsmitglieder erforderlich. Im italienischen Text werden der Bürgermeister und der Stadtrat hingegen davor „gewarnt“ (diffida), den Beschluss Nr. 18 vom 14.05.2014 zu vollstrecken. Dabei seien der Bürgermeister bzw. der Stadtrat gar nicht befugt, die Vollstreckbarkeit eines Gemeinderatsbeschlusses auszusetzen. Der am 14. Mai in Anwesenheit von 16 Gemeinderäten rechtmäßig gefasste Grundsatzbeschluss wurde nach Veröffentlichung für die vorgeschriebene Dauer bereits am 26. Mai vollstreckbar. Eine mögliche Nichtigkeit des Beschlusses könne zudem nur beanstandet werden, wenn wesentliche Elemente des Beschlusses fehlen, was allerdings nicht der Fall sei. Es bestehe gegebenenfalls die Möglichkeit, innerhalb von 60 Tagen ab Vollstreckbarkeit einen Rekurs beim Regionalen Verwaltungsgericht in Bozen einzubringen. Aufgrund der Tatsache, dass das Schreiben der sechs Gemeinderäte in sich widersprüchlich und ein eindeutiger Wille der Antragsteller nicht zu erkennen sei, so das Antwortschreiben der Verwaltung, sei der Antrag für unzulässig zu erklären und abzulehnen.