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Sonderfonds Luis Durnwalder „Entscheidung am 10. Juni“2 min read

5 Maggio 2014 2 min read

Sonderfonds Luis Durnwalder „Entscheidung am 10. Juni“2 min read

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Der Leitende Staatsanwalt Guido Rispoli scheint von den Ausführungen des Alt-Landeshauptmanns Luis Durnwalder, die im März bei einem Treffen im Büro des Staatsanwalts getätigt wurden, nicht besonders überzeugt zu sein.

Rispoli hat jetzt das Hauptverfahren für Durnwalder beantragt, südtirolnewsRichterin Silvia Monaco obliegt nun die Entscheidung, ob es tatsächlich zu einem Verfahren gegen den Alt-Landeshauptmann kommen wird. Der Termin wurde für den 10. Juni festgesetzt.
Durnwalder ist am 13. März zwei Stunden von Rispoli angehört worden. Er hat dabei aufs Neue bekräftigt, dass er alle Gelder rechtmäßig und in Ausübung seines Amtes eingesetzt hat. Konkret steht der Verdacht im Raum, Durnwalder hätte durch die Verwendung der Gelder aus dem Sonderfonds von 2004 bis 2012 einen finanziellen Schaden von 556.189,65 Euro verursacht. Der Alt-Landeshauptmann, der von seinen Anwälten Domenico Aiello und Gerhard Brandstätter begleitet wird, erklärten vor wenigen Wochen erneut, dass er nicht einen Cent vom Sonderfonds in die eigene Tasche  hat wandern lassen. Er hat im guten Glauben und nach dem Vorbild seines Vorgängers gehandelt. Er betonte auch, dass es weder spezifische Regeln gab, wie über die Ausgaben des Sonderfonds Buch zu führen ist, noch genaue Richtlinien, für welche Zwecke Ausgaben getätigt werden dürfen. Die einzige Bedingung, die im Gesetz zum Sonderfonds stand, ist, dass das Geld im Rahmen der Ausübung des Amtes eingesetzt werden muss.

Luis Durnwalder selbst hat die Anhörung vor der Staatsanwaltschaft verlangt, um seine Position darlegen zu können.
Wie schon zuvor berichtet, dreht sich alles um folgende Fragen.  Durfte Durnwalder Spenden aus dem Sonderfonds bestreiten? Hätte er sich jede Ausgabe erst irgendwann später vom Empfänger quittieren lassen dürfen? Laut dem Kassationsurteil zu einem Fall aus Sizilien, auf dem die Verdachtsmomente der Staatsanwaltschaft fußen, ist dem nicht so. Brandstätter ist vom Gegenteil überzeugt.
Wie Rispoli erklärte, liegt laut dem Kassationsurteil Unterschlagung im Amt vor, wenn keine „ausführliche und nachprüfbare Angabe“ erbracht werden konnte, dass die Ausgaben strikt mit der institutionellen Ausübung der Funktion verbunden sind. Es genügt also auch nicht, Zeugen beizubringen, die bestätigen, eine Zuwendung erhalten zu haben. Die Bestätigung muss „synchron“ sein,  in Formeiner Quittung bei Erhalt des Geldes.
Ob die handschriftliche Auflistung von Ausgaben diesen Richtlinien entspricht, ist nun zu prüfen, betonte der Staatsanwalt. Insgesamt muss bei der Verwendung von Steuergeldern absolute Stenge herrschen. Wenn die Ausgabe nicht im öffentlichen Interesse getätigt und zweifelsfrei belegt wird, liegt eine Straftat vor.

Brandstätters Hauptargument lautet hingegen: Erstens ist das Urteil einer Sektion des Kassationsgerichtes kein Gesetz, sondern eben ein Urteil zu einem ganz bestimmten Fall, der ganz anders gelagert gewesen ist. Zweitens hat der Alt-Landeshauptmann keine spezifische Absicht gehabt, gegen das Gesetz zu verstoßen, sondern er hat über jede Ausgabe Buch geführt.