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EuGH Entscheidung „Recht auf Vergessen“

17 Maggio 2014

EuGH Entscheidung „Recht auf Vergessen“

Laut EuGH können Suchmaschinen-Betreiber wie Google verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit persönlichen Daten zu löschenso Tageszeitung Online.
Es war die Meldung dieser Woche. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg hat am Dienstag entschieden, dass Suchmaschinen-Betreiber wie Google dazu verpflichtet werden können, Verweise mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu löschen.
Jeder Bürger hat somit ein „Recht auf Vergessen“. Laut dem EuGH leitet sich dieses aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab. Die Politiker in der Europäischen Union, allen voran die EU-Kommission, waren erfreut über diese Entscheidung des EuGH.
Dem Urteil ging der Fall eines Spaniers voraus. Sein Name tauchte in der Google-Suche im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung seines Grundstücks auf. Da die Pfändung bereits 15 Jahre zurückliegt, bestand der Mann darauf, dass der Eintrag gelöscht wird, und wandte sich deshalb an die spanische Datenschutzagentur. Nach mehreren Verhandlungen sollte sich schließlich der EuGH mit der Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie beschäftigen.
Da Google für die Verarbeitung der Daten verantwortlich ist, kann sich jeder Betroffene direkt an den Konzern wenden. Google muss jene Webseiten aus der Ergebnisliste streichen, die von Dritten erstellt wurden und personenbezogene Daten enthalten.
Bisher hat Google stets damit argumentieren können, nur der Vermittler der Daten zu sein, und nicht der Herausgeber. Kommt der Suchmaschinen-Betreiber der Forderung um Löschung nicht nach, kann man sich an die Datenschutzbehörde oder das zuständige Gericht wenden.
Ausnahmen soll es laut EuGH bei Personen des öffentlichen Lebens geben, falls die Inhalte wichtig für das Allgemeininteresse sind. Das kann etwa bei Politikern der Fall sein. Es brauchT daher einen Ausgleich zwischen den Rechten der betroffenen Person und den Interessen der Nutzer.
Nun stellt sich aber die Frage, wie die Rechtsauslegung des EuGH umgesetzt werden kann. Problempunkte gibt es weit mehr als einen.
Sven Helme
r, Informatikprofessor an der Freien Universität Bozen, ist der Meinung, dass das EuGH-Urteil zwar ein Schritt in die richtige Richtung ist, aber nur an der Oberfläche kratzt: „Das Problem mit dem Recht auf Vergessen im Internet liegt tiefer. Auch wenn Google den Verweis in seiner Ergebnisliste löscht, existieren die Informationen auf den Webseiten weiter. Google kontrolliert ja nicht direkt das Internet.“
Helmer macht dazu einen Vergleich mit einem Telefonbuch. Beides macht die Suche nach Informationen leichter. Wird ein Eintrag gelöscht, kann er anderswo aber trotzdem aufgefunden werden. „Im Internet gibt es Webseiten wie Facebook oder andere Suchmaschinen als Google. Wenn die Menschen wissen, wonach sie suchen, dann finden sie es auch“, so der IT-Experte.
Das führt direkt zum nächsten Problem. Google ist unter den Suchmaschinen-Betreibern zwar die klare Nummer eins, aber wenn jemand Verweise auf Webseiten mit persönlichen Daten löschen lassen will, muss er sich an alle Suchmaschinen-Betreiber wenden.
Dieses würde wiederum dazu führen, dass Internet-Firmen neue Suchmaschinen entwickeln, um die geschaffene Marktlücke zu nutzen und dem Nutzer den Zugang zu den gesuchten Daten anzuzeigen. Bei Google allein anzusetzen, würde ohne Zweifel wenig Sinn ergeben.
Sven Helmer spricht auch ein nächstes Problem an: „Einen Eintrag im Index von Google zu löschen ist relativ einfach. Aber es stellt sich bei jedem Antrag die Frage, ob die Person die Löschung überhaupt fordern darf. Eine Mail an Google kann nicht ausreichen.“ Man muss nachweisen können, dass es sich wirklich um die persönlichen Daten handelt.
Die Umsetzung des EuGH-Urteils wird also sehr schwierig
. Laut Helmer muss ein System entwickelt werden, die die Anfragen bearbeitet. Schließlich werden die Betreiber mit unzähligen Anfragen bombardiert, die nicht manuell verwaltet werden könnten.
Auch die Auslegung des EuGH, dass es einen Ausgleich zwischen den Rechten der betroffenen Personen und den öffentlichen Interessen der Nutzer gibt, bringt nach der Meinung des Uni-Professor ein Problem mit sich. „Das geht einerseits schon in den Bereich der Zensur, wenn man nichts mehr finden kann. Und andererseits wird jedes Mal die Frage auftauchen, ob ich einen Webseiten-Verweis überhaupt löschen darf“, so Helmer.
Die Grenze zwischen privatem Recht und öffentlichem Interesse der Informationen ist nur sehr oberflächlich definiert.