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JUSTIZMINISTERIUM: ÄNDERUNG IN DER STRAFAUSZUGSPFLICHT

4 Aprile 2014

JUSTIZMINISTERIUM: ÄNDERUNG IN DER STRAFAUSZUGSPFLICHT

Für großes Aufsehen hat die Meldung gesorgt, dass schon ab Sonntag jeder einen Strafauszug benötigt, der mit Minderjährigen zu tun hat, so stol.it.  Für das Ehrenamt gibt es nun Entwarnung.

Das Justizministerium hat ein Rundschreiben veröffentlicht, in dem die Interpretation des Gesetzesdekrets zum Jugendschutz noch näher präzisiert wird, so Nachrichtenagentur ANSA.

Darin teilt das Ministerium mit, dass das Dekret nur dort gilt, wo ein Arbeitsvertrag auch abgeschlossen wird. Vereine und Organisationen, die ehrenamtlich tätig sind, betrifft das Dekret nicht.

Das Gesetzesdekret Nr. 30 von 2014 ist die Übernahme der EU-Richtlinie Nr.93 von 2011, die den Kampf gegen Missbrauch und Ausbeutung von Minderjährigen und Kinderpornografie zum Gegenstand hat.

In Italien sind jetzt die Arbeitgeber, die eine „Person zur Ausübung von organisierten berufsmäßigen oder ehrenamtlichen Aktivitäten, die einen direkten und regelmäßigen Kontakt zu Minderjährigen vorsehen” einstellen,  verpflichtet einen Auszug des Strafregisters anzufordern.

Dieses ist zur Überprüfung von Verurteilungen von Straftaten im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch und der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen oder Verboten zur Ausübung von Tätigkeiten, die direkte und regelmäßige Kontakte zu Minderjährigen haben. Arbeitgebern, die sich nicht an diese Pflicht halten, drohen Strafen von 10.000 bis 15.000 Euro.

Diese Pflicht, präzisierte das Justizministerium, gilt jedoch nur “dort, wo der Arbeitgeber vorhat, einen Arbeitsvertrag abzuschließen”. Keine Verpflichtung besteht dort, wo für die Form der Zusammenarbeit kein  Arbeitsvertrags erfolgt. Das Ehrenamt, so das Ministerium abschließend, ist nicht als Arbeitsverhältnis zu definieren.

Bis jetzt hieß es, dass der Strafauszug bereits ab kommenden Sonntag für all jene Personen verpflichtend ist, die mit Minderjährigen in Kontakt kommen.