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GRENZÜBERGREIFENDE PATIENTENBETREUUNG: „NEUE REGELUNGEN FÜR PATIENTEN“3 min read

7 Aprile 2014 2 min read

GRENZÜBERGREIFENDE PATIENTENBETREUUNG: „NEUE REGELUNGEN FÜR PATIENTEN“3 min read

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Die grenzübergreifende Patientenbetreuung ist nun Gesetz und bringt neue Regelungen für Patienten, Tageszeitung Online.

Mit dem 5. April 2014 ist die EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Gesundheitsbetreuung auch in Italien in Kraft getreten. Die Anpassung dieser Richtlinie mit Hilfe eines Landesgesetzes an die speziellen Bedürfnisse der Südtiroler Bürger und Bürgerinnen ist bereits in Arbeit. Bis das Landesgesetz greift, gelten noch die staatlichen Bestimmungen. Italien hat die EU-Richtlinie, die eigentlich den Patienten und Patientinnen mehr Freiheit in der Wahl ihres Behandlungsortes verschaffen soll, sehr restriktiv interpretiert.

Grundsätzlich sieht die EU-Richtlinie vor, dass sich Bürger und Bürgerinnen in einem anderen EU-Land behandeln lassen können und dann die Kosten zurückerstattet bekommen. Es ist der Betrag, welcher bei der gleichen Behandlung im Inland angefallen wäre.
Laut dem nun in Kraft getretenen und vorerst auch in Südtirol gültigen italienischen Gesetzesdekret bedürfen alle stationären Aufenthalte mit mindestens einer Übernachtung der Vorabgenehmigung durch den zuständigen Sanitätsbetrieb. Es müssen ebenfalls Leistungen, die den Einsatz von hochspezialisierten oder teuren medizinischen Geräten erfordern, vorab genehmigt werden.
Der Direktor im Sanitätsbetrieb Südtirol, Oswald Mayr, erklärt: „Diese Vorabgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn es kein entsprechendes Angebot innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraums in Italien gibt. Aus diesem Grund ist es für alle Bürger und Bürgerinnen ratsam, sich vor einer ins Auge gefassten Behandlung im Ausland am Schalter des zuständigen Gesundheitssprengels darüber zu informieren, ob eine Vorabgenehmigung notwendig und in welcher Höhe eine Kostenrückerstattung vorgesehen ist.”
Kosten, die den Bereich Langzeitpflege, die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation betreffen, sind von der EU-Richtlinie komplett ausgenommen und werden nicht rückerstattet. Die Behandlungsrechte, welche an die Europäische Krankenversicherungskarte (Bürgerkarte) gebunden sind; etwa das Anrecht auf notwendige und nicht geplante Gesundheitsleistungen im EU-Ausland; bleiben bestehen. Auch die Möglichkeiten, die aufgrund von Konventionen des Südtiroler Sanitätsbetriebes mit verschiedenen Kliniken im Ausland den Patienten und Patientinnen offen stehen, sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Um in den Genuss der Rückvergütung zu kommen, muss sich der Patient oder die Patientin an den Schalter des zuständigen Gesundheitssprengels wenden und die Anfrage schriftlich einreichen. Das „rote Rezept“ für die gewünschte Behandlung sowie alle klinischen Unterlagen, müssen dieser Anfrage beigelegt werden. Innerhalb von 10 Tagen erhält der Bürger beziehungsweise die Bürgerin Auskunft darüber, ob eine Vorabgenehmigung seitens des Sanitätsbetriebes notwendig ist. Innerhalb von 30 Tagen wird diese dann erteilt oder abgelehnt.„Grundsätzlich“, so der Sanitätsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes,Oswald Mayr, „muss es nach wie vor das Bestreben sein, eine qualitative hochwertige Gesundheitsbetreuung der Bevölkerung in Südtirol anzubieten. Im besten Fall sollen so Behandlungen im Ausland gar nicht notwendig sein. Es ist aber sicher sinnvoll, den Bürgerinnen und Bürgern eine zusätzliche Wahlmöglichkeit zu geben.“

Trotz des nun gültigen Gesetzesdekrets bleiben noch einige Interpretationslücken. Oswald Mayr: „Es gibt hinsichtlich der Gesetzeslage noch einige Unklarheiten. Aus diesem Grund ist es möglich, dass der italienische Gesetzgeber auf Basis der ersten Erfahrungen in den nächsten Wochen Anpassungen vornehmen wird.“
Spätestens mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes in wenigen Wochen sollte dann aber Klarheit herrschen. Die von der Landesregierung bereits genehmigte Gesetzesvorlage beinhaltet, dass die Patientenmobilität angewandt werden kann, wenn es klinisch notwendig ist. Unabhängig davon, ob die Leistung auf dem Staatsgebiet angeboten wird. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung ist auch eine Übergangsregelung enthalten, die eine Vergütung für all die Patienten vorsieht, die ab dem 25. Oktober 2013 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Leistungen im Ausland in Anspruch genommen haben.