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Ermittlungen zum Sonderfonds: „Wird Rispoli Hauptverfahrens beantragen?“

17 Aprile 2014

Ermittlungen zum Sonderfonds: „Wird Rispoli Hauptverfahrens beantragen?“

Im Fall der Ermittlungen zum Sonderfonds des Alt-Landeshauptmanns Luis Durnwalder, möchte der Leitende Staatsanwalt Guido Rispoli gleich nach Ostern seine Entscheidung treffen, ob er die Eröffnung

eines Hauptverfahren beantragt oder das Verfahren archiviert wird.

Durnwalder wurde am 13. März zwei Stunden von Rispoli angehört. Er hat dabei aufs Neue bekräftigt, dass er alle Gelder rechtmäßig und in Ausübung seines Amtes eingesetzt hat. Konkret steht der Verdacht im Raum, Durnwalder hätte durch die Verwendung der Gelder aus dem Sonderfonds von 2004 bis 2012 einen finanziellen Schaden von 556.189,65 Euro verursacht.
Der Alt-Landeshauptmann, der von seinen Anwälten Domenico Aiello und Gerhard Brandstätter begleitet wurde, erklärten vor wenigen Wochen erneut, dass er nicht einen Cent vom Sonderfonds in die eigene Tasche wandern ließ. Er hat im guten Glauben und nach dem Vorbild seines Vorgängers gehandelt. Er betonte, dass es weder spezifische Regeln gibt, wie über die Ausgaben des Sonderfonds Buch zu führen ist, noch genaue Richtlinien, für welche Zwecke Ausgaben getätigt werden dürfen. Die einzige Bedingung, die im Gesetz zum Sonderfonds stand, war, dass das Geld im Rahmen der Ausübung des Amtes eingesetzt werden muss. Durnwalder selbst hat die Anhörung vor der Staatsanwaltschaft verlangt, um seine Position darlegen zu können.
Wie berichtet, dreht sich alles um folgende Fragen. Durfte Durnwalder Spenden aus dem Sonderfonds bestreiten? Hätte er sich jede Ausgabe erst irgendwann später vom Empfänger quittieren lassen dürfen? Laut dem Kassationsurteil zu einem Fall aus Sizilien, ist dem nicht so. Brandstätter ist aber vom Gegenteil überzeugt.
Wie Rispoli erklärte, liegt laut dem Kassationsurteil Unterschlagung im Amt vor, wenn keine „ausführliche und nachprüfbare Angabe“ erbracht werden können, dass die Ausgaben strikt mit der institutionellen Ausübung der Funktion verbunden sind. Es genügt auch nicht, Zeugen beizubringen, die bestätigen, eine Zuwendung erhalten zu haben. Die Bestätigung musss„synchron“ sein,  in Form einer Quittung bei Erhalt des Geldes.
Ob die handschriftliche Auflistung von Ausgaben diesen Richtlinien entspricht, ist nun zu prüfen, betonte der Staatsanwalt. Insgesamt muss bei der Verwendung von Steuergeldern absolute Stenge herrschen. Wenn die Ausgabe nicht im öffentlichen Interesse getätigt und zweifelsfrei belegt wird, liege eine Straftat vor.

Brandstätters Hauptargument ist, das Urteil einer Sektion des Kassationsgerichtes ist kein Gesetz, sondern eben ein Urteil zu einem ganz bestimmten Fall, der ganz anders gelagert gewesen ist. Der Alt-Landeshauptmann keine spezifische Absicht gehabt, gegen das Gesetz zu verstoßen, sondern er hat über jede Ausgabe Buch geführt.