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Ab Mittwoch neues Wahlgesetz in Südtirol2 min read

11 Maggio 2013 2 min read

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Ab Mittwoch neues Wahlgesetz in Südtirol2 min read

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Wahlgesetz zum Südtiroler Landtag in neuer Fassung 

Von C.C.                                                                                                          12-05-2013

Landtag

 

 

Es ist nun endlich soweit. Das neue Wahlgesetz zum Südtiroler Landtag wird am kommenden Mittwoch in Kraft treten, was bedeutet, dass es am Tag zuvor, also am Dienstag, im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden wird. 

 

 

 

Die so oft genannte Verfassungsänderung von 2001 ist gar nicht so unbedeutend, wie sie so manchen erscheinen mag, denn gerade jene Reform diese hat hierzulande das Wahlsystem regelrecht auf den Kopf gestellt. Die meisten werden sich noch erinnern, dass bis dahin Südtiroler und Trentiner zur Urne schreiten mussten, um den Regionalrat zu wählen, aus dem dann die Landtage hervorgegangen sind. Seitdem ist aber alles ganz anders. Aus den Landtagen setzt sich seit dieser Verfassungsreform der Regionalrat zusammen, was natürlich mit sich bringt, dass die beiden Länder eigene Wahlgesetze erlassen können. Was auch in der letzten Jännersitzung des Südtiroler Landtags tatsächlich geschehen ist. Allerdings sind die Änderungen nicht so einschneidend, wie so mancher Politiker befürchtet hatte!

Das im Landtag approbierte Landesgesetz mit dem Titel “Bestimmungen über die Wahl des Südtiroler Landtages für das Jahr 2013 und die Zusammensetzung und Bildung der Landesregierung” regelt grundsätzlich einige zentrale Bereiche der Landtagswahlen neu. So sind für Auslandssüdtiroler das Briefwahlrecht und eine gesetzlich vorgeschriebene Mandatsbeschränkung für Mitglieder der Landesregierung (auf drei Amtszeiten) und eine Beschränkung der Wahlkampfkosten auf 40.000 Euro pro Kandidat eingeführt worden. Darüber hinaus wird mit dem Gesetz erstmals auch eine Geschlechterquote eingeführt, welche vorschreibt, dass ein Geschlecht nicht mehr als zwei Drittel der Listenplätze besetzen darf. Für die Landesregierung gilt künftig eine Obergrenze von neun Köpfen (Landeshauptmann plus maximal acht Landesräte), wie das Presseamt des Landes mitteilt. Das neue Landtagswahlgesetz war bereits im Februar ein erstes Mal im Amtsblatt veröffentlicht worden, denn es gilt für ein Wahlgesetz die Bestimmung, dass gegen dieses innerhalb von drei Monaten nach der ersten Veröffentlichung eine Volksabstimmung eingeleitet werden kann. Wie bekannt, ist ein solcher Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingereicht worden, sodass das Wahlgesetz am kommenden Dienstag nun noch einmal – und dann endgültig – im Amtsblatt veröffentlicht werden muss. Es wird dann das Datum vom 8. Mai sowie die Nummer 5 tragen und am Mittwoch in Kraft treten.

C.C.