Von Claudia von Dzerzawa
Verbietet ein Staat seinen Bürgern, sich in der Öffentlichkeit zu verhüllen, verstößt er damit nicht gegen die Religionsfreiheit. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits zum zweiten Mal bestätigt. Auch Gefängnisstrafen sind möglich.
In Europa darf laut Urteil Frauen untersagt werden, auf der Straße einen Gesichtsschleier zu tragen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigte heute am Dienstag in Straßburg bereits zum zweiten Mal entsprechende Verbote (Beschwerde-Nr. 37798/13 und 4619/12).
Dieses Mal ging es um ein belgisches Gesetz, das es seit Mitte 2011 untersagt, im öffentlichen Raum Kleidung zu tragen, die das Gesicht teilweise oder ganz bedeckt. Verstöße können mit einer Geldstrafe und mehreren Tagen Haft bestraft werden. Außerdem ging es um Satzungen von drei belgischen Gemeinden von 2008 mit ähnlichen Verboten.
Gericht: Verbot eine Wahl der Gesellschaft
Dagegen hatten sich zwei Musliminnen gewehrt, die aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier (Nikab) tragen. Sie sahen sich diskriminiert und ihre Religionsfreiheit sowie Privatsphäre verletzt. Der Gerichtshof stimmte dem nicht zu.
Die Verhüllungsverbote haben zum Ziel, die Bedingungen des Zusammenlebens zu garantieren, so heißt es in dem Urteil. In diesem Zusammenhang könnten die Nationalstaaten generell besser die lokalen Bedürfnisse einschätzen als ein internationales Gericht. Die Frage, ob ein Gesichtsschleier in der belgischen Öffentlichkeit akzeptiert werde, sei deshalb eine Wahl der Gesellschaft.
Quelle: https://claudia2902.wordpress.com/2017/07/11/urteil-europaeische-gerichtshof-fuer-menschenrechte-gesichtsschleier-verbot-rechtmaessig/