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Unterstützung einer parlamentarischen Gesetzesvorlage gegen faschistische und nationalsozialistische Wiederbetätigung und „Merchandising“ entsprechender Artikel

19 Gennaio 2016

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Unterstützung einer parlamentarischen Gesetzesvorlage gegen faschistische und nationalsozialistische Wiederbetätigung und „Merchandising“ entsprechender Artikel

In Deutschland sind NS-Wiederbetätigung und entsprechende Symbole streng verboten, als Ausdruck eines Rechtsbewusstseins und einer Verantwortungshaltung, die die Lasten der deutschen Geschichte und die daraus resultierenden Verpflichtungen in vollem Umfang anerkennt und aktiv gegen jede Form der rechtsextremen Renaissance eintritt.
Auch in Italien ist faschistische Wiederbetätigung grundsätzlich verboten, vor allem bleibt die Wiedergründung einer faschistischen Partei durch die Verfassung untersagt. Zudem hat das Parlament mehrere einschlägige Gesetze verabschiedet, so das Gesetz vom 20. 6. 1952, Nr. 645 (Scelba-Gesetz) und das Gesetz vom 25. 6. 1993, Nr. 205 (Mancino-Gesetz). Das Scelba-Gesetz stellt alle Versuche unter Strafe, die aufgelöste faschistische Partei wieder zu reaktivieren, das Mancino-Gesetz richtet sich gegen rassistische Äußerungen.

Trotz dieses gesetzlichen Rahmens aber bleiben die Verwendung des „Römische Grußes“ oder der Verkauf von Gegenständen, die den „Duce“ oder das faschistische Regime rühmen, weiterhin unsanktioniert. Mehr noch und im Gegenteil: Trotz eines Urteils des Kassationsgerichtshofes (Nr. 37577 vom 2. 9. 2014) wurden sogar Veroneser Fußballfans, die bei einer Partie gegen Livorno den „Römischen Gruß“ entboten, straffrei gestellt. Auch im Mussolini-Geburtsort Predappio prosperiert der „Duce“-Kult in nicht nur peinlichem, sondern sogar obszönem Ausmaß; in Italien und in Südtirol sind Mussolini-Weine und -kalender problemlos zu erwerben.
Nun haben drei Abgeordnete des Partito Democratico, Marco Di Maio, Tiziano Arlotti und Enzo Lattuca, mit 30 weiteren Mitunterzeichnenden einen Gesetzesentwurf (Nr. 3295) eingebracht, der durch einen Zusatzartikel zum Scelba-Gesetz von 1952 wirkungsvolle Abhilfe verspricht.

So wird darin mit Haft von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bedroht, „wer immer Darstellungen oder Inhalte der faschistischen oder der nationalsozialistischen Partei propagandistisch verbreitet, ebenso deren Ideologien, auch nur durch die Herstellung, Verteilung, Verbreitung oder den Verkauf von Gegenständen, die Personen, Bilder oder Symbole darstellen, die diesen klar zuzuschreiben sind oder deren öffentliche Symbolik und Gesten aufgreift.“
Die Initiative der drei Abgeordneten ist nicht nur aus dem Grund begrüßenswert, da sie das Strafrecht in Übereinstimmung mit der Verfassung zu bringen sucht, sondern auch deshalb, weil sie jener Haltung entgegen tritt, die den Gegensatz von Faschismus und Antifaschismus zum überflüssigen Relikt der Vergangenheit und des Zeitalters der Ideologien abwertet.
Mit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs würde Italien einer europäischen Grundhaltung nahe rücken, die Faschismus und Nationalsozialismus auf der Basis historischer Erfahrung und Forschung grundsätzlich verurteilt, auch mit dem Kommunismus abrechnet.

Zugleich wäre die Verabschiedung ein wichtiges Signal gegen die Banalisierung und Verharmlosung, die im Hinblick auf Neofaschismus und -nazismus vielfach um sich gegriffen hat. Insbesondere in Südtirol sind historische Sensibilität und Rechtsempfinden in besonderem Maße gefordert, um der doppelten Herausforderung zu begegnen, die Faschismus und Nationalsozialismus für unser Land bedeutet haben, erklären die Grünen.

Die Südtiroler Landtagsabgeordneten der Grünen haben auch deshalb im Landtag einen Begehrensantrag eingereicht, der die Abgeordneten und Senatoren Südtirols in Rom auffordert, die Gesetzesvorlage von Di Maio, Arlotti und Lattuca nach Kräften zu unterstützen und für eine möglichst rasche Behandlung und Verabschiedung in Abgeordnetenkammer und Senat einzutreten, wie aus der Pressemitteilung hervorgeht.