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Recht auf Muttersprache: Inspektion im Postamt Meran

16 Dicembre 2015

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Recht auf Muttersprache: Inspektion im Postamt Meran

Mitglieder der Arbeitsgruppe Recht auf Muttersprache der Süd-Tiroler Freiheit führten im Postamt von Meraneine Inspektion durch. Dabei wurde kontrolliert, ob die Vordrucke den Bestimmungen zur Zweisprachigkeit entsprechen. Die Landtagsabgeordnete Myriam Atz Tammerle sowie der Meraner Gemeinderat Christoph Mitterhofer und Ortsgruppenmitglied Alexander Leitner stellten dabei grobe Mängel fest.

Die Missachtungen der Zweisprachigkeitspflicht wurden dokumentiert und als offizielle Beschwerde beim MeranerHauptpostamt hinterlegt. Laut Gesetz hat nun das Postamt Meran 10 Tage Zeit auf die Beschwerde zu reagieren. Wird innerhalb der Frist nicht Folge geleistet, wird die Landtagsabgeordnete Myriam Atz Tammerle einen Rekurs beim Verwaltungsgericht Bozen einreichen. Mit diesen Aktionen und Maßnahmen will die Süd-Tiroler Freiheit nun landesweit Gesetzesverletzungen konsequent ahnden.

Trotz zahlreicher Interventionen und Gesprächen in der Vergangenheit, auf Initiative der Süd-Tiroler Freiheit bei der Postdirektion in Bozen, hat sich diesbezüglich noch nichts zum Positiven geändert. Bereits 1972 wurde im Autonomiestatut gesetzlich festgelegt, dass die Deutsche Sprache der Italienischen gleichgestellt wird. Im Jahre 1988 wurde die Pflicht der Zweisprachigkeit für alle Öffentliche Betriebe und solche die Konzessionsdienste in Süd-Tirol anbieten, gesetzlich festgelegt. Obwohl dieses Gesetz bereits seit 43 Jahren in Kraft ist, gibt es immer noch große Mängel in der Umsetzung.

Dies zeigen die zahlreichen Beschwerden auf Verletzung der Zweisprachigkeitspflicht, welche von Privatpersonen bei der Süd-Tiroler Freiheit eingehen und dann als Anfragen von den Mandataren der Süd-Tiroler Freiheit landesweit offiziell eingereicht werden. Die Missachtung der Zweisprachigkeitsbestimmungen, wie im Falle Italienischen Post, ist strafbar. Bei Nichtbefolgung der Bestimmungen wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von mindestens 500 Euro bis höchstens 2.500 Euro verhängt. Für die Verhängung dieser Geldstrafe sorgt der Regierungskommissar.