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Inflationsausgleich auf Renten

16 Giugno 2015

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Inflationsausgleich auf Renten

42.700 Südtiroler Rentner erhalten im August eine einmalige Zahlung – höchstrichterliches Urteil

Gemäß eines Verfassungsgerichtsurteils muss der italienische Staat mehrere Milliarden Euro an Rentenbezieher zurückzahlen. Das höchste Gericht des Staates hat vor etwa einem Monat ein wesentliches Kernstück der Rentenreform, die von der damaligen Regierung Monti im Jahr 2011 beschlossen worden war, gekippt. Die Reform sah neben anderen einschneidenden Maßnahmen vor, dass der Inflationsausgleich für Renten ab einem monatlichen Betrag von 1.400 Euro abzuschaffen sei. Der Freiheitliche Fraktionssprecher im Landtag, Pius Leitner, informierte sich über die betroffenen Rentenbezieher in Südtirol.

„Im Monat August werden etwa 42.700 Südtiroler Rentner einen einmalige Zahlung erhalten, mit welcher der entgangene Inflationsausgleich rückerstattet wird“, erklärt der Freiheitliche Landtagsabgeordnete einleitend. „17.200 Rentner werden im Schnitt 750 Euro, 14.200 Rentner etwa 450 Euro und 11.300 Rentenbezieher werden durchschnittlich 278 Euro erhalten“, ergänzt Leitner. „Ein gravierender Fehler der Regierung Monti muss schlussendlich doch begradigt werden. Dies ist nur ein Beispiel, welche tiefen Einschnitte die technische Regierung hinterlassen hat und mit welchen Konsequenzen stets zu rechnen ist“, unterstreicht der Freiheitliche Fraktionssprecher im Südtiroler Landtag.

„Auf der anderen Seite wird deutlich, wie reformresistent der Staat Italien ist“, erklärt Leitner, „denn wenn einmal Reformen angegangen werden, dann dort, wo es die gesetzliche Regelung nicht zulässt. An anderer Stelle werden die schwächsten Glieder der Bevölkerung getroffen.“

„In Südtirol erhalten etwa 127.000 Personen Renten vom NISF“, hält Pius Leitner abschließend fest, „und davon waren 76.000 nicht von der eingeführten Aussetzung des Inflationsausgleichs betroffen, da ihr monatlicher Rentenbetrag nicht mehr als 1.441 Euro beträgt. Sie sind vom Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 70/2015 ausgenommen.“