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Italienische Post bei Zweisprachigkeit nachlässig

27 Agosto 2014

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Italienische Post bei Zweisprachigkeit nachlässig

Der Kommunikationssprecher der SÜD-TIROLER FREIHEIT, Cristian Kollmann, hat beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen die Bozner Filiale der Italienischen Post eingebracht. Immer wieder ist zu beobachten, dass im Zentralpostamt von Bozen gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Zweisprachigkeit (Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574) verstoßen wird. Diverse Formulare und Erlagscheine sowie sonstige Hinweise an die Kunden bietet die Post ausschließlich in italienischer Sprache an.

Das Verwaltungsgericht in Bozen hat Kollmann gegenüber berichtet, dass auf Grund des Verstoßes gegen das besagte Gesetz die Anzahl der Rekurse der letzten zehn Jahre sehr leicht überschaubar ist, was diesen jedoch wundert. Das Recht auf den Gebrauch ihrer deutschen Muttersprache ist den Südtirolern gesetzlich zugesichert. Dass dieses eingehalten wird, ist von manchen Behörden immer noch keine Selbstverständlichkeit. Besonders staatliche Institutionen, die in Südtirol eine Filiale haben, legen mitunter eine Nachlässigkeit an den Tag, die nicht schöngeredet und schon gar nicht hingenommen werden darf.

Ein Recht, von dem niemand Gebrauch macht, stirbt. Und dies kann nicht im Interesse der Südtiroler sein, denn mit dem Erlöschen des Rechts auf den Gebrauch des Deutschen verliert Südtirol über kurz oder lang auch den Anspruch auf die Autonomie – von der Selbstbestimmung ganz zu schweigen.

Foto: Cristian Kollmann/SÜD-TIROLER FREIHEIT